Möglicherweise sähe es nach einer (weiteren) dreimonatigen Abklärung anders aus. Aufgrund der Aktenlage, wie sie sich dem Obergericht präsentiert, erscheint die von der IV-Stelle verfügte Ablehnung der Kostenübernahme bezüglich der Ausbildung an der E. aber jedenfalls als rechtens. Damit ist die vom Versicherten erhobene Beschwerde abzuweisen.