4.6 Zusammenfassend mögen die vom Versicherten vorgelegten Beurteilungen der E. dafür sprechen, dass jener im Rahmen des rein theoretischen Teils seiner Ausbildung an dieser Bildungseinrichtung gute Leistungen erbringt. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer in den bisherigen IV-Abklärungen gezeigten ungenügenden praktischen Leistungen kann eine Eignung für den Beruf des Informatikers EFZ aber gleichwohl nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als erstellt gelten. Möglicherweise sähe es nach einer (weiteren) dreimonatigen Abklärung anders aus.