Aus medizinischer Sicht sind die Probleme, die der Versicherte beim Sammeln seiner Berufserfahrungen bekundete, offenbar auch durchaus nachvollziehbar. Diesbezüglich ist auf die Stellungnahme des RAD vom 20. August 2021 hinzuweisen, wonach die vom Versicherten beim B. und der D. erlebten Schwierigkeiten plausibel mit seiner Grunderkrankung sowie der schulischen Anamnese mit heilpädagogischer Beschulung zusammenhingen (act. 12.2/95).