Namentlich ist von nicht verwertbaren Arbeitsergebnissen die Rede. Ausserdem hatten bestimmte Tätigkeiten den Beschwerdeführer anscheinend so sehr in Anspruch genommen, dass er mit Krankheitssymptomen reagierte (act. 12.2/57, S. 3). Aus medizinischer Sicht sind die Probleme, die der Versicherte beim Sammeln seiner Berufserfahrungen bekundete, offenbar auch durchaus nachvollziehbar.