Schliesslich musste die Abklärung jedoch abgebrochen werden, bevor sie begonnen hatte, da der Beschwerdeführer sich krankmeldete. So kam es letztendlich – nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren – zum abweisenden Leistungsentscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2021 (vgl. oben C.).