12.2/79.7). Trotz dem abschlägigen Bescheid bezüglich Kostenübernahme für die Ausbildung an der E. hat die IV dem Versicherten jedoch weiterhin Unterstützung angeboten, dies in Form einer zusätzlichen – dreimonatigen – Abklärung im Bereich Informatik an der D. Der Versicherte hatte hierzu wie gesehen zunächst seine Zustimmung gegeben, woraufhin der Start der Massnahme auf den 4. Januar 2021 angesetzt wurde. Schliesslich musste die Abklärung jedoch abgebrochen werden, bevor sie begonnen hatte, da der Beschwerdeführer sich krankmeldete.