4.4 Nach dem Gesagten hielt bzw. hält die Vorinstanz eine vierjährige Ausbildung zum Informatiker EFZ bei der E. aufgrund der drei getätigten beruflichen Abklärungen sowie der rein schulischen Form während der ersten zwei Ausbildungsjahre nicht angezeigt. Gemäss der IV seien die positiven Einschätzungen der E. nicht aussagekräftig. Der erste Prüfstand während einer Lehre auf dem 1. Arbeitsmarkt bilde das Bestehen der Probezeit, welche in