4.2 Der Beschwerdeführer begründet die für eine Leistungszusprache durch die IV erforderliche Eignung allen voran damit, er weise an der E. sehr gute Noten auf. Er reichte bei der Vorinstanz ein entsprechendes Zeugnis ein. Aus diesem ergeht, dass er im Wintersemester 2020 im Bereich "Allgemeinbildender Unterricht" einen Notenschnitt von 5.5 erzielt hatte, im Bereich "Erweiterte Grundkompetenzen" einen Schnitt von 4.5 und im Bereich "Informatikkompetenzen" einen Schnitt von 5.0 (act. 12.2/84, S. 2).