4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Ausbildung zum Informatiker EFZ an der Wirtschaftsinformatikschule Schweiz (E.), welche er im Sommer 2020 begann, Leistungen der Invalidenversicherung im Sinne von ergänzenden beruflichen Massnahmen zustehen.