Seite 7 Zusammenhang namentlich die vom F. ausgestellten Schulzeugnisse zu den Akten genommen (act. 12.2/79.8). Dass nun all die betreffenden Unterlagen zwar Eingang ins Dossier fanden, aber nicht dem Versicherten ausgehändigt wurden, kann nicht angenommen werden bzw. nicht als erstellt gelten. Im Ergebnis ist der Vorwurf einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. des rechtlichen Gehörs als ungerechtfertigt zu qualifizieren.