2.4 Vorliegend vermag der Versicherte eine unvollständige Aktenführung durch die IV-Stelle nicht hinreichend darzutun. Es besteht kein Anlass an der Aussage der Vorinstanz zu zweifeln, wonach die dem Versicherten ausgehändigte CD sämtliches Aktenmaterial enthalten habe. Im Übrigen kann festgestellt werden, dass das B. seine Erkenntnisse und Beurteilungen aus den beruflichen Abklärungen gegenüber der IV-Stelle mittels ausführlicher Berichte dokumentiert hatte (act. 12.2/47; act. 12.2/57). Ebenfalls findet sich eine Aktennotiz betreffend ein Auswertungsgespräch zwischen den Verantwortlichen des B. und der Berufsberatung der IV im Dossier (act.