Seite 4 lichkeit gegeben sei (act. 12.2/97). In der Folge auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten am 2. September 2021 eine Mitwirkungspflicht, in dem Sinne, er werde ersucht, bis am 30. September 2021 mitzuteilen, ob er an der Teilnahme an der geplanten Abklärung interessiert sei (act. 12.2/98). Der Versicherte reagierte darauf mit Schreiben vom 8. September 2021; darin rügte er konkret, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er für die Absolvierung einer dreimonatigen Abklärung aus seiner laufenden Ausbildung genommen werden solle, in der er sehr gute Noten erbringe (act.