Sollte der Versicherte nach wie vor nicht bereit sein, an einer beruflichen Abklärung teilzunehmen, wäre aufgrund der Akten zu entscheiden. Aus jetziger Sicht müsste das Gesuch um Kostenübernahme der erstmaligen Ausbildung abgewiesen werden, da die entsprechende Eignung nicht mit überwiegender Wahrschein-