jedoch ohne weiteres mit der Grunderkrankung des Versicherten sowie der schulischen Anamnese mit heilpädagogischer Beschulung vereinbar und aus Sicht des RAD plausibel nachvollziehbar (act. 12.2/95). Auf der Grundlage der Einschätzungen des RAD ersuchte die Sachbearbeitung der IV-Stelle den Rechtsdienst um eine Stellungnahme. Dieser hielt im Rahmen seiner Beurteilung vom 2. September 2021 fest, es sei ein neuerliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. Sollte der Versicherte nach wie vor nicht bereit sein, an einer beruflichen Abklärung teilzunehmen, wäre aufgrund der Akten zu entscheiden.