Der RAD antwortete am 20. August 2021 namentlich, aus rein versicherungsmedizinischer Sicht könne anhand der vorliegenden Unterlagen keine abschliessende Beurteilung erfolgen, da seit März 2018 keine neuen medizinischen Unterlagen vorlägen, aus denen medizinisch-theoretisch Rückschlüsse zum Gesundheitsschaden und der gegenwärtigen Ausbildungsfähigkeit möglich wären. Die nach einer umfassenden beruflichen Abklärung ausführlich begründete Beurteilung des B., wonach der Versicherte nicht über die schulischen Ressourcen und die notwendigen kommunikativen Fähigkeiten für eine anspruchsvolle Ausbildung im Bereich ICT oder Informatik verfüge, sei