Am 16. Juli 2021 tätigte die IV-Stelle eine Anfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und ersuchte diesen um eine Stellungnahme dazu, ob es aufgrund des Krankheitsbildes des Versicherten möglich sei, dass eine so grosse Diskrepanz zwischen all den Abklärungen und den Ergebnissen der E. bestehe (act. 12.2/94). Der RAD antwortete am 20. August 2021 namentlich, aus rein versicherungsmedizinischer Sicht könne anhand der vorliegenden Unterlagen keine abschliessende Beurteilung erfolgen, da seit März 2018 keine neuen medizinischen Unterlagen vorlägen, aus denen medizinisch-theoretisch Rückschlüsse zum Gesundheitsschaden und der gegenwärtigen Ausbildungsfähigkeit möglich wären.