Der Versicherte erhob am 11. Mai 2021 Einwand und begründete diesen namentlich mit der Verlängerung des Angebots für die berufliche Abklärung bis Sommer 2021, welche die IV gewährt habe (act. 12.2/86). Am 3. Juni 2021 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, in welchem sie wiederum auf Abweisung des Leistungsbegehrens entschied. In ihrer Begründung hielt sie namentlich fest, der Versicherte bringe nicht die notwendigen Fähigkeiten und Ressourcen für eine Ausbildung im Berufsfeld der Informatik mit (act. 12.2/87). Auch hiergegen erhob der Versicherte mit einer Eingabe vom 8. Juni 2021 Einwand (act.