Seite 3 antragsgemäss pendent halten; an der Einschätzung der IV betreffend Kostenübernahme ändere sich soweit aber nichts (act. 12.2/82). Am 6. Mai 2021 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, mit welchem sie das Leistungsbegehren des Versicherten abwies (act. 12.2/85). Der Versicherte erhob am 11. Mai 2021 Einwand und begründete diesen namentlich mit der Verlängerung des Angebots für die berufliche Abklärung bis Sommer 2021, welche die IV gewährt habe (act.