Diese auferlegte dem Versicherten am 9. Februar 2021 eine Mitwirkungspflicht, in dem Sinne, er werde ersucht, bis am 10. März 2021 mitzuteilen, ob er an der Teilnahme an den geplanten Abklärungsmassnahmen interessiert sei (act. 12.2/80). Am 15. März 2021 nahm der Versicherte mit der IV-Stelle AR Kontakt auf und erkundigte sich, ob die Entscheidung betreffend Teilnahme an der beruflichen Abklärung bis zum Sommer 2021 verschoben werden könne (act. 12.2/82). Die IV-Stelle antwortete gleichentags, sie werde das Dossier