Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 26. April 2022 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichter H.P. Fischer, F. Windisch, M. Schneider, E. Ganz Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O3V 21 25 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A. vertreten durch: AA. Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau Gegenstand Leistungen der Invalidenversicherung Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 26. Oktober 2021 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers (sinngemäss): 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, Kostengutsprache für seine Ausbildung an der Wirtschaftsinformatikschule E. zu erteilen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der am XX.XX.2003 geborene A. leidet an einem angeborenen POS (Ziff. 404 der Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985; GgV; SR 831.232.21). Die IV- Stelle des Kantons Thurgau gewährte hierfür gemäss Mitteilung vom 27. Oktober 2011 die Übernahme der Behandlungskosten ab dem 30. März 2011 bis 31. August 2023 (act. 12.2/1.2, S. 22). Ebenso erfolgte im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen eine Kostengutsprache für ambulante Ergotherapie ab 7. Juni 2011 bis 6. Juni 2013 (act. 12.2/1.2, S. 20), sowie für Psychotherapie vom 19. November 2014 bis 30. November 2015 (act. 12.2/8). B. Im Januar 2018 tätigte der Versicherte eine weitere Anmeldung bei der Invalidenversiche- rung (act. 12.2/19); diese betraf einerseits Massnahmen für die berufliche Eingliederung, andererseits Hilfsmittel (Zahnspange). Mit Schreiben vom 15. März 2018 teilte die nunmehr zuständige IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden dem Versicherten mit, sie gewähre ihm Berufs- beratung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (act. 12.2/34). Bezüglich der medizinischen Massnahmen (Zahnbehandlung) wurde das Leistungsbegeh- ren am 11. Juni 2018 abgewiesen (act. 12.2/41). Vom 1. - 5. Oktober 2018 erfolgte im B. eine berufliche Abklärung im Hinblick auf eine mögliche Ausbildung als Informatiker EFZ. Gemäss dem Bericht "Schnuppern/Berufsfindung" vom 22. Oktober 2018 zeigte der Versicherte ungenügende fachliche und schulische Leistungen, weshalb derzeit keine Empfehlung für eine Ausbildung zum Informatiker EFZ abgegeben werden könne (act. 12.2/47). Alsdann nahm der Versicherte vom 14. bis 18. Januar 2018 an einem Schnuppereinsatz BM IT in der C., teil. Im betreffenden Schlussbericht vom 18. Januar 2019 wurde vermerkt, angesichts der Seite 2 kurzen Zeit sei es schwierig, eine abschliessende Beurteilung abzugeben. Aufgrund der gezeigten schwachen schulischen wie auch IT-spezifischen Leistungen wurde der Start in eine IT-Lehre zum damaligen Zeitpunkt als nicht empfehlenswert erachtet (act. 12.2/49). Vom 15. bis 26. April 2019 erfolgte in der D., eine berufliche Abklärung als Kaufmann EFZ. Laut dem von der Durchführungsstelle im Anschluss an die Massnahme verfassten SNL Beobachtungsbogen mit Redaktionsdatum vom 1. Mai 2019 sei es für einen Start in eine reguläre Ausbildung noch zu früh. Die Ausbildungsfähigkeit sei derzeit nur eingeschränkt gegeben (act. 12.2/52). Vom 30. September bis 25. Oktober 2019 nahm der Versicherte an einer neuerlichen beruflichen Abklärung als Informatiker EFZ / ICT Fachmann EFZ im B. teil. Die Auswertung seitens der Durchführungsstelle ergab, dass dem Versicherten kein Ausbil- dungsangebot gemacht werden könne. Wie schon in der ersten Schnupperwoche im Oktober 2018 festgestellt worden sei, weise der Versicherte nach wie vor ungenügende Leistungen im schulischen Bereich auf. Er habe ein Halbwissen, das stehe ihm dann aber bei neuen Aufgaben im Weg. Er könne dieses Wissen nicht auf neue Situationen übertragen, es fehle ihm am logisch-abstrakten Denkvermögen. Die Kommunikationsweise des Versicherten sei sehr kompliziert (act. 12.2/56 f.). C. Im Sommer 2020 begann der Versicherte eine vierjährige Ausbildung zum Informatiker EFZ ohne Berufsmaturiat an der Wirtschaftsinformatikschule E. (act. 12.2/69, S. 18). Der Versicherte ersuchte bei der IV am 1. Juli 2020 um Kostenübernahme (act. 12.2/69, S. 2 ff.). Am 7. August 2020 delegierte die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden die Berufsberatung an die IV-Stelle St. Gallen (act. 7.2/72). Am 8. September 2020 verfasste die SVA St. Gallen eine Stellungnahme an den Versicherten, wonach die an der E. begonnene Ausbildung aus Sicht der IV nicht angezeigt sei. Um dem Berufswunsch des Versicherten und den gesetzlichen Rahmenbedingungen der IV Rechnung zu tragen, werde eine erneute vertiefte Abklärung im geschützten Rahmen für den Bereich Informatik angeboten. Es stehe dem Versicherten aber auch frei, ohne Unterstützung der Invalidenversicherung die Ausbildung an der E. fortzuführen (act. 7.2/79.7). Der Versicherte zeigte sich einverstanden mit einer neuen Abklärung in der D. Als Startdatum wurde der 4. Januar 2021 vorgesehen. Der Versicherte erschien indessen – nach eigenen Angaben krankheitshalber – nicht zu der Massnahme, weshalb diese abgebrochen wurde (act 12.2/79.2). Die SVA St. Gallen gab den Delegationsauftrag am 27. Januar 2021 an die IV-Stelle AR zurück (act. 12.2/79.1). Diese auferlegte dem Versicherten am 9. Februar 2021 eine Mitwirkungspflicht, in dem Sinne, er werde ersucht, bis am 10. März 2021 mitzuteilen, ob er an der Teilnahme an den geplanten Abklärungsmassnahmen interessiert sei (act. 12.2/80). Am 15. März 2021 nahm der Versicherte mit der IV-Stelle AR Kontakt auf und erkundigte sich, ob die Entscheidung betreffend Teilnahme an der beruflichen Abklärung bis zum Sommer 2021 verschoben werden könne (act. 12.2/82). Die IV-Stelle antwortete gleichentags, sie werde das Dossier Seite 3 antragsgemäss pendent halten; an der Einschätzung der IV betreffend Kostenübernahme ändere sich soweit aber nichts (act. 12.2/82). Am 6. Mai 2021 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, mit welchem sie das Leistungsbegehren des Versicherten abwies (act. 12.2/85). Der Versicherte erhob am 11. Mai 2021 Einwand und begründete diesen namentlich mit der Verlängerung des Angebots für die berufliche Abklärung bis Sommer 2021, welche die IV gewährt habe (act. 12.2/86). Am 3. Juni 2021 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, in welchem sie wiederum auf Abweisung des Leistungsbegehrens entschied. In ihrer Begründung hielt sie namentlich fest, der Versicherte bringe nicht die notwendigen Fähigkeiten und Ressourcen für eine Ausbildung im Berufsfeld der Informatik mit (act. 12.2/87). Auch hiergegen erhob der Versicherte mit einer Eingabe vom 8. Juni 2021 Einwand (act. 12.2/88). Am 5. Juli 2021 ersuchte die IV-Stelle die E. um einen Bericht über Leistungen, Verhalten und Eignung des Versicherten für die gewählte Ausbildung (act. 12.2/92). Der betreffende Bericht der E. erging am 14. Juli 2021; darin wurde ausgeführt, der Versicherte bringe in seiner bisherigen Schulzeit sehr gute Noten mit. Er bringe zudem den notwendigen Ehrgeiz und die Leistungsbereitschaft mit. Seine gezeigten Sozial- kompetenzen erlaubten es ihm, sich für diese Ausbildung überzeugend einzubringen. Der Versicherte sei zweifelsfrei ein Lernender, welcher für ein Praktikum im 5. Semester empfohlen werden könne (act. 12.2/93). Am 16. Juli 2021 tätigte die IV-Stelle eine Anfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und ersuchte diesen um eine Stellungnahme dazu, ob es aufgrund des Krankheitsbildes des Versicherten möglich sei, dass eine so grosse Diskrepanz zwischen all den Abklärungen und den Ergebnissen der E. bestehe (act. 12.2/94). Der RAD antwortete am 20. August 2021 namentlich, aus rein versicherungsmedizinischer Sicht könne anhand der vorliegenden Unterlagen keine abschliessende Beurteilung erfolgen, da seit März 2018 keine neuen medizinischen Unterlagen vorlägen, aus denen medizinisch-theoretisch Rückschlüsse zum Gesundheits- schaden und der gegenwärtigen Ausbildungsfähigkeit möglich wären. Die nach einer umfassenden beruflichen Abklärung ausführlich begründete Beurteilung des B., wonach der Versicherte nicht über die schulischen Ressourcen und die notwendigen kommunikativen Fähigkeiten für eine anspruchsvolle Ausbildung im Bereich ICT oder Informatik verfüge, sei jedoch ohne weiteres mit der Grunderkrankung des Versicherten sowie der schulischen Anamnese mit heilpädagogischer Beschulung vereinbar und aus Sicht des RAD plausibel nachvollziehbar (act. 12.2/95). Auf der Grundlage der Einschätzungen des RAD ersuchte die Sachbearbeitung der IV-Stelle den Rechtsdienst um eine Stellungnahme. Dieser hielt im Rahmen seiner Beurteilung vom 2. September 2021 fest, es sei ein neuerliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. Sollte der Versicherte nach wie vor nicht bereit sein, an einer beruflichen Abklärung teilzunehmen, wäre aufgrund der Akten zu entscheiden. Aus jetziger Sicht müsste das Gesuch um Kostenübernahme der erstmaligen Ausbildung abgewiesen werden, da die entsprechende Eignung nicht mit überwiegender Wahrschein- Seite 4 lichkeit gegeben sei (act. 12.2/97). In der Folge auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten am 2. September 2021 eine Mitwirkungspflicht, in dem Sinne, er werde ersucht, bis am 30. September 2021 mitzuteilen, ob er an der Teilnahme an der geplanten Abklärung interessiert sei (act. 12.2/98). Der Versicherte reagierte darauf mit Schreiben vom 8. September 2021; darin rügte er konkret, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er für die Absolvierung einer dreimonatigen Abklärung aus seiner laufenden Ausbildung genommen werden solle, in der er sehr gute Noten erbringe (act. 7.2/99). Mit Schreiben vom 20. September 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie halte an ihrer bisherigen Einschätzung fest und sie setze ihm eine weitere Frist bis zum 22. Oktober 2021 an, um mitzuteilen, ob er bereit sei, an einer erneuten beruflichen Abklärung teilzunehmen (act. 7.2/100). Der Versicherte antwortete mit Schreiben vom 26. September 2021 und hielt dabei an seinem bisherigen Standpunkt fest, wonach die Ausbildung an der E. für ihn geeignet sei (act. 12.2/105). Weitere Stellungnahmen gab der Versicherte am 14. Oktober 2021 sowie am 22. Oktober 2021 ab (act. 12.2/107; act. 12.2/112). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 26. Oktober 2021 die Abweisung des Gesuchs um Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung (act. 12.2/113). D. Der Versicherte gelangte hierauf am 30. November 2021 beschwerdeweise ans Versiche- rungsgericht St. Gallen und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren. Das angerufene Gericht überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht Appenzell Ausser- rhoden (act. 2). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeab- weisung wurde am 6. Januar 2022 erstattet (act. 11). Der Versicherte machte von dem ihm eingeräumten Recht zur Replik keinen Gebrauch. E. Mit Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts vom 13. Dezember 2021 (Verfahren Nr. ERV 21 81) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vor- liegende Beschwerdeverfahren gewährt (act. 9). Seite 5 Erwägungen 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid regelt einen Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung, ist mithin in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Gemäss Art. 57 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. Im Kanton Appen- zell Ausserrhoden beurteilt das Obergericht in seiner Eigenschaft als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen solche Entscheide (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (bGS 145.31). Auf dem Rechtsgebiet der Invali- denversicherung ist sodann die Vorschrift des Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zu beachten, gemäss welcher Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV- Stelle anzufechten sind. Da vorliegend eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden Gegenstand der Beschwerde bildet, ist die örtliche Zuständigkeit des ausserrhodischen Versicherungsgerichts gegeben. 1.2 Das Gesamtgericht des Obergerichts hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen mit medizinischen Fragestellungen der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [https:// staatskalen- der.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig ist. 1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass letztere sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG, Art. 28 lit. b Justizgesetz sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Am 1. Januar 2022 ist der neue Art. 16 IVG in Kraft getreten (vgl. Ziff. I des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]). Nachdem die angefochtene Verfügung noch vor Einführung der betreffenden Rechtsänderung erlassen wurde, erfolgt deren Beurteilung nach bisherigem Recht (vgl. dazu BGE 129 V 167 E. 1). Seite 6 2. 2.1 Der Versicherte bringt zunächst vor, die IV-Stelle habe ihm Akteneinsicht mittels zur Verfü- gung gestellter DVD gewährt. Nach Durchsicht des betreffenden Dossiers habe er feststellen müssen, dass dieses nicht vollständig sein könne. Es fehlten Protokolle über Gespräche, welche die IV-Stelle mit der Schule F. und den Abklärungsstellen geführt habe. 2.2 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Der Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 115 V 302 E. 2e; vgl. zum Ganzen BGE 132 V 387 E. 3.1). 2.3 Die Vorinstanz erachtet die erwähnten Behauptungen des Versicherten (E. 2.1) als haltlos. Dem Versicherten sei Akteneinsicht in die gesamten vorhandenen Unterlagen gewährt worden. Das Dossier sei sorgfältig geführt worden und enthalte alle Unterlagen. 2.4 Vorliegend vermag der Versicherte eine unvollständige Aktenführung durch die IV-Stelle nicht hinreichend darzutun. Es besteht kein Anlass an der Aussage der Vorinstanz zu zwei- feln, wonach die dem Versicherten ausgehändigte CD sämtliches Aktenmaterial enthalten habe. Im Übrigen kann festgestellt werden, dass das B. seine Erkenntnisse und Beurteilun- gen aus den beruflichen Abklärungen gegenüber der IV-Stelle mittels ausführlicher Berichte dokumentiert hatte (act. 12.2/47; act. 12.2/57). Ebenfalls findet sich eine Aktennotiz betreffend ein Auswertungsgespräch zwischen den Verantwortlichen des B. und der Berufsberatung der IV im Dossier (act. 12.2/56). Schliesslich wurde auch der Austausch der IV mit dem F., aktenmässig festgehalten (act. 12.2/59 f.); die Vorinstanz hatte in diesem Seite 7 Zusammenhang namentlich die vom F. ausgestellten Schulzeugnisse zu den Akten genommen (act. 12.2/79.8). Dass nun all die betreffenden Unterlagen zwar Eingang ins Dossier fanden, aber nicht dem Versicherten ausgehändigt wurden, kann nicht angenommen werden bzw. nicht als erstellt gelten. Im Ergebnis ist der Vorwurf einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. des rechtlichen Gehörs als ungerechtfertigt zu qualifizieren. 3. 3.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 in medizinischen Mass- nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 3.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Seite 8 Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 3.3 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum inva- lidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beab- sichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsun- fähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2). 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Ausbil- dung zum Informatiker EFZ an der Wirtschaftsinformatikschule Schweiz (E.), welche er im Sommer 2020 begann, Leistungen der Invalidenversicherung im Sinne von ergänzenden beruflichen Massnahmen zustehen. 4.2 Der Beschwerdeführer begründet die für eine Leistungszusprache durch die IV erforderliche Eignung allen voran damit, er weise an der E. sehr gute Noten auf. Er reichte bei der Vorinstanz ein entsprechendes Zeugnis ein. Aus diesem ergeht, dass er im Wintersemester 2020 im Bereich "Allgemeinbildender Unterricht" einen Notenschnitt von 5.5 erzielt hatte, im Bereich "Erweiterte Grundkompetenzen" einen Schnitt von 4.5 und im Bereich "Informa- tikkompetenzen" einen Schnitt von 5.0 (act. 12.2/84, S. 2). Der Versicherte hält sodann auch fest, er fühle sich an der E. sehr wohl und sozial integriert, was im Rahmen der von der Invalidenversicherung durchgeführten beruflichen Abklärungen nicht der Fall gewesen sei; letzteres sei auch der Grund dafür gewesen, dass die Beurteilungen bezüglich Eignung für das Berufsfeld des Informatikers negativ ausgefallen seien. Es sei im Ergebnis nicht Seite 9 einzusehen, warum er seine Ausbildung an der E. abbrechen sollte, um eine nochmalige IV- Abklärung von drei Monaten durchzuführen. 4.3 Die IV erachtet die Eignung des Versicherten für die Ausbildung an der E. mit Blick mit Blick auf drei von ihr veranlasste berufliche Abklärungen als nicht gegeben (vgl. dazu oben B.). 4.3.1 Die erste dieser Abklärungen fand vom 1. bis 5. Oktober 2018 im B. statt. Gemäss dem Bericht "Schnuppern/Berufsfindung" vom 22. Oktober 2018 habe der Versicherte eine durchwachsene Schnupperwoche absolviert. Einige Aufgaben habe er durchaus ordentlich erledigt, bei vielen habe er aber Mühe bekundet, und man habe – vor allem gegen Ende der Woche – eine deutliche Überforderung gespürt. Grundsätzlich sei sein Interesse an der Informatik spürbar gewesen und ein wenig Fachwissen sei auch vorhanden gewesen. Ob sich darauf aufbauen lasse, müsste in einer vertieften Abklärung ermittelt werden. Das Schnupperprogramm, welches auf eine Woche ausgerichtet sei, habe er nicht ganz abschliessen können. Die schulischen Tests hätten gezeigt, dass seine Leistungen aktuell noch weit unter dem Niveau für eine Ausbildung zum Informatiker EFZ lägen. Das schulische Niveau, welches er aktuell anstrebe, liege auch unter den Anforderungen der EFZ- Ausbildung. Der Versicherte sei als freundlich, aber eher zurückhaltend erlebt worden. Wenn ihm etwas unklar gewesen sei, habe er stets den Kontakt zum Auftraggeber gesucht. In der Schnupperwoche sei er immer pünktlich gewesen und habe keine Fehlzeiten gehabt. Seine äussere Erscheinung sei stets gepflegt gewesen. Aufgrund seiner ungenügenden fachlichen und schulischen Leistungen könne derzeit keine Empfehlung für eine Ausbildung zum Informatiker EFZ abgegeben werden (act. 12.2/47). 4.3.2 Alsdann nahm der Versicherte vom 14. bis 18. Januar 2018 an einem Schnupperein- satz BM IT in der C., teil. Im betreffenden Schlussbericht vom 18. Januar 2019 wurde vermerkt, der Versicherte habe an vier von fünf Tagen an der Schnupperwoche teil- genommen (krankheitshalber einen Tag abwesend). Trotz des langen Anfahrtsweges sei er immer pünktlich zur Arbeit erschienen. Der Versicherte sei als eher unsicherer, aber höflicher Schnupperlernender erlebt worden. Er habe selbständig gearbeitet. Das Arbeitstempo sei eher langsam gewesen. Beim Entwickeln der Website habe der Beschwerdeführer anfäng- lich überdurchschnittliche Fortschritte gezeigt, doch habe es den Anschein gemacht, dass er im Laufe der Arbeit den Fokus verloren habe. Die Tests zum schulischen Wissen hätten gezeigt, dass er sowohl in Deutsch, Englisch wie auch in Mathematik unterdurchschnittliche Kenntnisse habe. Die bereits im Vorstellungsgespräch erwähnte motorische Schwäche habe sich auch in der Praxis (PC-Zusammenbau) widerspiegelt. Angesichts der kurzen Zeit sei es schwierig, eine abschliessende Beurteilung abzugeben. Aufgrund der schwachen Seite 10 schulischen wie auch IT-spezifischen Leistungen werde der Start in eine IT-Lehre aktuell als nicht empfehlenswert erachtet (act. 12.2/49). Sinnvoll wäre es, wenn der Versicherte in erster Linie seine schulischen Kenntnisse optimiere. Zudem werde dem Beschwerdeführer das Schnuppern in anderen Bereichen empfohlen, damit er Einblick in weitere Berufe erhalte (act. 7.2/49). 4.3.3 Die dritte berufliche Abklärung im Bereich der Informatik wurde vom 30. September bis 25. Oktober 2019 im B. durchgeführt. Laut dem "Bericht Kurzabklärung" habe der Versicherte während der Abklärung gezeigt, dass er sich schon ein wenig Fachwissen habe aneignen können. Dieses habe er jedoch oft nicht zielführend einsetzen können. Es seien Schwierigkeiten im vernetzten Denken und im systematischen Vorgehen festgestellt worden. Der Versicherte habe bei mehreren Aufträgen keine gesamtheitliche Sicht gehabt und Aufgabenstellungen falsch interpretiert. Da er in diesen Fällen keine Rücksprache mit seinen Vorgesetzten gehalten habe, seien die Arbeitsergebnisse teilweise ungenügend bis nicht verwertbar gewesen. Zudem seien Defizite in seinen Lösungsfindungskompetenzen erkennbar gewesen. Die schulischen Tests sowie der Stellwerktest hätten gezeigt, dass seine schulischen Leistungen nicht für eine Ausbildung zum Informatiker EFZ ausreichten. Vor allem in den Bereichen Mathematik und Natur & Technik sei die Lücke zwischen Ressourcen und Anforderungen besonders hoch gewesen. Auch für die Ausbildung zum ICT-Fachmann EFZ seien die schulischen Leistungen des Versicherten noch knapp ungenü- gend gewesen. Zudem sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, klar und verständlich zu kommunizieren und Kundenbedürfnisse zu erfassen. Als ICT-Fachmann sei dies eine Kernkompetenz. Insgesamt könne weder eine Empfehlung zum Informatiker EFZ, noch zum ICT-Fachmann EFZ abgegeben werden. Dem Beschwerdeführer sei zu empfehlen, sich für weitere Berufsfelder zu öffnen. Im Übrigen habe der Versicherte einen Tag wegen hohem Fieber und Bauchkrämpfen gefehlt. Einen weiteren Tag gefehlt habe er aufgrund von Kopfschmerzen, welche gemäss Angaben seines Vaters eine Reaktion auf niederschlagende Ergebnisse vom Vortag waren. Nach Bekanntgabe des negativen Bescheides im Vorgespräch vom 23. Oktober 2019 habe der Versicherte sehr nieder- geschlagen gewirkt und sich über den Vater für die letzten zwei Tage krankgemeldet (act. 12.2/57). 4.4 Nach dem Gesagten hielt bzw. hält die Vorinstanz eine vierjährige Ausbildung zum Informa- tiker EFZ bei der E. aufgrund der drei getätigten beruflichen Abklärungen sowie der rein schulischen Form während der ersten zwei Ausbildungsjahre nicht angezeigt. Gemäss der IV seien die positiven Einschätzungen der E. nicht aussagekräftig. Der erste Prüfstand während einer Lehre auf dem 1. Arbeitsmarkt bilde das Bestehen der Probezeit, welche in Seite 11 der Regel drei Monate dauere und sowohl die praktischen wie auch die schulischen Leis- tungen berücksichtige. Es seien gerade diese praktischen Leistungen, deren Ergebnis frü- hestens im 3. Jahr nach Beginn der praktischen Orientierung feststünden – Praktikumsstelle vorausgesetzt. Gemäss der Einschätzung der Invalidenversicherung werde dies als Zeit- punkt für eine definitive Eignungseinschätzung – welche schulische UND praktische Aspekte beinhalten müsse – als zu spät erachtet (act. 12.2/79.7). Trotz dem abschlägigen Bescheid bezüglich Kostenübernahme für die Ausbildung an der E. hat die IV dem Versicherten jedoch weiterhin Unterstützung angeboten, dies in Form einer zusätzlichen – dreimonatigen – Abklärung im Bereich Informatik an der D. Der Versicherte hatte hierzu wie gesehen zunächst seine Zustimmung gegeben, woraufhin der Start der Massnahme auf den 4. Januar 2021 angesetzt wurde. Schliesslich musste die Abklärung jedoch abgebrochen werden, bevor sie begonnen hatte, da der Beschwerdeführer sich krankmeldete. So kam es letztendlich – nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren – zum abweisenden Leistungsentscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2021 (vgl. oben C.). 4.5 Vorliegend ist der IV-Stelle beizupflichten, dass trotz der beim Beschwerdeführer gewiss vorhandenen Fähigkeiten und der guten Leistungen, die jener an der E. erbringt, die negativen Beurteilungen aus den durchgeführten beruflichen Abklärungen nicht unbesehen gelassen werden können. Wie oben aufgezeigt, bestehen die ersten zwei Jahre in der Ausbildung an der E. ausschliesslich aus Theorie, derweil praxisbezogene Leistungen erst ab dem 5. Semester verlangt werden. Sämtliche bisher durchgeführten IV-Abklärungen förderten übereinstimmend bestimmte berufsrelevante Defizite zu Tage, welche so erheblich sind, dass sie einer Eignung für die Tätigkeit eines Informatikers EFZ entgegenstehen. In den Berichten zu den getätigten Abklärungen wurde dargelegt, dass der Versicherte den praktischen Herausforderungen, denen ein Informatiker in seinem Berufsalltag ausgesetzt ist, die zu Beginn des Studiums an der E. indes noch keine Rolle spielen, nicht gewachsen war. So wurde wie erwähnt beschrieben, dass der Versicherte in bestimmten Momenten den Fokus verlor oder vorhandenes Wissen nicht zielführend einsetzen konnte. Auch seien Schwierigkeiten im vernetzten Denken und im systematischen Vorgehen festgestellt worden. Der Versicherte habe bei mehreren Aufträgen keine gesamtheitliche Sicht gehabt und Aufgabenstellungen falsch interpretiert. Schliesslich habe der Beschwerdeführer offenbar auch wesentliche motorische und kommunikative Schwächen an den Tag gelegt sowie Kundenbedürfnisse unzureichend erfasst (vgl. E. 4.3). Soweit der Versicherte die negativen Rückmeldungen aus den beruflichen Abklärungen damit begründet, er habe sich dort im Gegensatz zur E. nicht so wohl gefühlt und sei nicht gleichermassen sozial integriert gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Aufgabenstellungen in den IV-Abklärungen alltagsnaher sind als die Ausbildung an der E., wo der Beschwerdeführer sich – zumindest Seite 12 in den ersten beiden Jahren – de facto in einer "geschützten Werkstatt" bewegen kann aufgrund der rein theoretischen Anforderungen, die dort verlangt werden. Der ausgebildete Informatiker ist indes im Rahmen seines Berufs mit Tätigkeiten auseinandergesetzt, bei denen er nicht auf bisher erworbenes Wissen zurückgreifen kann; er muss dort in der Lage sein, vernetzt zu denken und zu improvisieren, und er ist dabei nicht selten auch dem Druck von Vorgesetzten und Kunden ausgesetzt, denen eine bestimmte vom Informatiker zu verrichtende Arbeit nicht schnell genug gehen kann. Beim Versicherten war in den Abklärungen zum Teil eine Überforderung zu erkennen gewesen. Namentlich ist von nicht verwertbaren Arbeitsergebnissen die Rede. Ausserdem hatten bestimmte Tätigkeiten den Beschwerdeführer anscheinend so sehr in Anspruch genommen, dass er mit Krankheitssymptomen reagierte (act. 12.2/57, S. 3). Aus medizinischer Sicht sind die Probleme, die der Versicherte beim Sammeln seiner Berufserfahrungen bekundete, offenbar auch durchaus nachvollziehbar. Diesbezüglich ist auf die Stellungnahme des RAD vom 20. August 2021 hinzuweisen, wonach die vom Versicherten beim B. und der D. erlebten Schwierigkeiten plausibel mit seiner Grunderkrankung sowie der schulischen Anamnese mit heilpädagogischer Beschulung zusammenhingen (act. 12.2/95). 4.6 Zusammenfassend mögen die vom Versicherten vorgelegten Beurteilungen der E. dafür sprechen, dass jener im Rahmen des rein theoretischen Teils seiner Ausbildung an dieser Bildungseinrichtung gute Leistungen erbringt. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer in den bisherigen IV-Abklärungen gezeigten ungenügenden praktischen Leistungen kann eine Eignung für den Beruf des Informatikers EFZ aber gleichwohl nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als erstellt gelten. Möglicherweise sähe es nach einer (weiteren) dreimonatigen Abklärung anders aus. Aufgrund der Aktenlage, wie sie sich dem Obergericht präsentiert, erscheint die von der IV-Stelle verfügte Ablehnung der Kostenübernahme bezüglich der Ausbildung an der E. aber jedenfalls als rechtens. Damit ist die vom Versicherten erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint eine Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 800.-- als angemessen. Sie wird dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. oben E.) jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Seite 13 5.2 Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 218 f. zu Art. 61 ATSG). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. Zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege wird diese einstweilen auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Versicherten über dessen gesetzlichen Vertreter, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 29. April 2022 Seite 14