2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 200.-- auferlegt. Die Entscheidgebühr wird vorbehältlich der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse infolge der dem Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Prozessführung auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dem als unentgeltlichen Rechtsvertreter eingesetzten RA AA. wird zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung von Fr. 2'016.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.