Zuzüglich der üblichen Barauslagenpauschale von 4% sowie unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'016.15. Auch diese Zahlung zu Lasten der Staatskasse erfolgt unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse. Seite 18 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen.