17 AT). Da sich das Beschwerdeverfahren auf die Eintretensfrage beschränkte und die Beschwerde weder mit Bezug auf den Sachverhalt noch mit Bezug auf die damit zusammenhängenden Rechtsfragen als besonders schwierig einzuordnen ist, sowie angesichts des Umfangs und Inhalts der vom Rechtsvertreter eingereichten Rechtsschriften, erscheint im konkreten Fall eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'800.-- als angemessen, wie sie auch in vergleichbaren Fällen praxisgemäss zugesprochen wird. Zuzüglich der üblichen Barauslagenpauschale von 4% sowie unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'016.15.