Im Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen beträgt das Honorar pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles, wobei namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeit des Falles und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen sind (Art. 17 AT).