Eine Kostennote des Rechtsvertreters mit Angaben zum konkret angefallenen zeitlichen Aufwand für die Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren liegt nicht vor. Im Rahmen der Replik (act. 10, Ziff. II 7) machte RA AA. für die Vertretung des Beschwerdeführers eine Pauschalentschädigung von Fr. 2'700.-- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Im Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen beträgt das Honorar pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT).