Seite 17 der Tarif eine pauschale Bemessung des Honorars vor – was im hier betroffenen Sozialversicherungsbereich der Fall ist, siehe Art. 13 Abs. 1 lit. c AT –, darf das Honorar nicht höher sein als die im konkreten Fall festzusetzende Pauschalentschädigung (Art. 24 Abs. 2 AT).