3.3 RA AA. wurde mit Einzelrichter-Verfügung vom 16. Dezember 2021 als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingesetzt. Für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist ihm daher zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung gemäss Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) auszurichten. Der Staat entschädigt die für eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellte Anwaltsperson grundsätzlich nach dem notwendigen Zeitaufwand und erstattet ihr die angefallenen Barauslagen (Art. 23 AT); sieht