3.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen auszurichten, da der Beschwerdeführer unterlegen und die obsiegende IV-Stelle eine staatliche Einrichtung ist (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 218 zu Art. 61 ATSG).