Bei der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde war einzig zu klären, ob die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin hin erlassen durfte oder nicht, weshalb für das vorliegende Verfahren der Kostenrahmen nicht ausgeschöpft wird und die Gerichtskosten auf Fr. 200.-- festgelegt werden. Diese Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen; da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse.