Wiederanmeldung und die im Nachgang dazu bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers für die erneute Prüfung beruflicher Massnahmen ersichtlich, nachdem diese mangels subjektiver Eingliederungsbereitschaft im Februar 2016 eingestellt worden waren und der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz nicht äusserte, neu eingliederungswillig zu sein. Die im vorliegenden Verfahren angefochtene Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. 3. Kosten und Entschädigung