c. Die Nichteintretensverfügung vom 13. Oktober 2021 ist somit, auch was das neue Gesuch um berufliche Massnahmen betrifft, unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände nicht zu beanstanden: Solange es an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft eines Leistungsansprechers fehlt, machen berufliche Massnahmen offensichtlich keinen Sinn.