Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Wiederanmeldung zum Leistungsbezug nicht nur eine Rente, sondern auch Eingliederungsmassnahmen von der Invalidenversicherung erwartet haben, wäre es spätestens jetzt an ihm gelegen, dies der Vorinstanz klar mitzuteilen. Da er selber sein Leistungsgesuch jedoch als blossen "Rentenantrag" bezeichnete, konnte die Vorinstanz dementsprechend davon ausgehen, dass von seiner Seite her unverändert gar kein Interesse an der Aufgleisung von beruflichen Massnahmen bestand.