108). Gestützt auf diese Aktenlage erscheint es naheliegend, dass die Gemeinde oder das Betreibungsamt den Beschwerdeführer dazu bewegten, erneut ein Leistungsbegehren zu stellen (vgl. IV-act. 107). Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mit Vorbescheid vom 23. März 2021 darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung der Verhältnisse gezeigt habe (IV-act. 109, S. 2). Mit Schreiben vom 7. April 2021 (IV-act. 110) teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz daraufhin mit (Hervorhebung durch Verf.): "Hiermit erhebe ich fristgerecht Einspruch gegen den von Ihnen gemeldeten Vorbescheid Betreffs Rentenantrag vom 23.11.2020. […]