seinen Anspruch auf eine Invalidenrente, sondern automatisch auch auf berufliche Massnahmen geltend, die Vorinstanz konnte aber unter den gegebenen Umständen beim Erlass der angefochtenen Verfügung davon ausgehen, dass sich an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses der beruflichen Massnahmen im Februar 2016 nichts geändert hatte: Der Beschwerdeführer hatte zwar das neue Leistungsgesuch selber eingereicht, da er sozialhilferechtlich unterstützt wird, stellte die Gemeinde Q. aber unmittelbar im Anschluss ein Gesuch um Drittauszahlung allfälliger Leistungen (vgl. IV-act. 108).