ten Leistungsverweigerung wesentlich verändert hat). Das Bundesgericht hat sich zu dieser kantonalen Praxis bisher nicht abschliessend geäussert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2022 vom 8. März 2022 E. 4.2). Wie es sich damit aus Sicht des Obergerichts verhält, kann im vorliegenden Verfahren ebenfalls offengelassen werden; der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betrifft nämlich eine in einem bedeutsamen Punkt andere Fallkonstellation, als sie bei den vom Versicherungsgericht St. Gallen in Abweichung zur bundesgerichtlichen Praxis beurteilten Einzelfällen gegeben war: