In vereinzelter kantonaler Rechtsprechung, so insbesondere des Versicherungsgerichts St. Gallen, wird diese Praxis seit einiger Zeit kritisiert und es wurde davon auch schon ausdrücklich abgewichen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2022 vom 8. März 2022 E. 4.2 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide des Versicherungsgerichts St. Gallen; anstelle vieler: Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2018/77 vom 18. Dezember 2018 E. 3, wonach auf jede Neuanmeldung betreffend berufliche Massnahmen einzutreten sei, unabhängig davon, ob glaubhaft gemacht wurde, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt seit der letz-