a. Im konkreten Fall ist zu beachten, dass der Referenzzeitpunkt betreffend den beruflichen Massnahmen nicht mit dem Referenzzeitpunkt betreffend Rentenanspruch übereinstimmt: Die leistungsabweisende Verfügung vom 22. Mai 2018 (IV-act. 100) betraf ausschliesslich den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und äusserte sich nicht zum Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die aufgrund der ersten IV-Anmeldung vom März 2015 (IV-act. 1) zunächst aufgegleisten beruflichen Massnahmen waren bereits mehr als zwei Jahre vor dieser rentenabweisenden Verfügung, nämlich schon im Februar 2016, mit schriftlicher Mitteilung abgeschlossen worden (IV-act. 59).