II 2), wird durch die Aktenlage nicht bestätigt, sondern die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit der oder im Nachgang zur Neuanmeldung eingereichten Unterlagen enthalten gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rentenablehnenden Verfügung erheblich verschlechtert hätte. Somit ist das Nichteintreten der Vorinstanz auf das neue Rentengesuch des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 2.6 Zum Anspruch auf berufliche Massnahmen