d. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Auffassung der Vorinstanz, wonach die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft darzulegen vermögen, dass sich der Gesundheitszustand bzw. damit einhergehend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Referenzsituation verändert hat, zuzustimmen ist. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift behauptete völlige Unfähigkeit, einfachste Aufgaben des Alltags zu meistern ("Er kann nicht selbst daran denken, sich zu pflegen oder zu essen; seine Medikamente kann er nicht selbständig richten, und er kann seine Agenda nicht selbst führen.