Aufgrund der Schlafapnoe könne es zwar zu Tagesmüdigkeit kommen, bei einem ESS von 2/24 Punkten sei diese im konkreten Fall aber nicht von relevanter Auswirkung und der Beschwerdeführer habe gemäss den Berichten angegeben, nicht unter Sekundenschlaf zu leiden. Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass die Vorinstanz gestützt auf diese eingehend medizinisch begründete RAD-Einschätzung zum Schluss kam, die neuen somatischen Diagnosen würden zu keiner Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und damit auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers führen.