105, S. 4 unten: "Wir können Herrn A. in stabilem psychischen und physischen Zustand entlassen"). Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem Austritt aus der Klinik tatsächlich erneut verschlechtert haben, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, der Vorinstanz mit seiner Neuanmeldung Unterlagen einzureichen, welche dies bestätigen.