Seite 11 erscheint, in Wirklichkeit keine Anzeichen für eine Besserung der psychiatrischen Symptomatik vorliegen (vgl. act. 1, S. 5, Ziff. II 5 in fine), steht dies insbesondere im Widerspruch zum vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz selber eingereichten Austrittsbericht (IVact. 105, S. 4 unten: "Wir können Herrn A. in stabilem psychischen und physischen Zustand entlassen").