Tatsächlich konnte der Beschwerdeführer nach dem stationären Aufenthalt in der Psychiatrie in stabilem psychischem Zustand mit verbessertem Antrieb und Motivation entlassen werden (IV-act. 105, S. 3 und 4, je unten), wobei eine ambulante psychiatrische Weiterbehandlung angeraten wurde. Auch insofern bestehen also keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Auch bereits im I.-Gutachten wurde eine ambulante psychiatrische Betreuung und entsprechende Medikamenteneinnahme für eine Stabilisierung respektive weitere Besserung des Beschwerdebildes als nötig angesehen.