Eine Veränderung der Persönlichkeitsstörung seit der Begutachtung erscheine unwahrscheinlich. Zur neu als Diagnose angeführten einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung hielt der RAD-Arzt fest, ein ADHS sei von der I. AG nicht diagnostiziert worden; sollte der Beschwerdeführer tatsächlich daran leiden, hätte diese Erkrankung des Kindes- und Jugendalters bereits damals vorgelegen. Die Symptome eines ADHS könnten zudem auch im Rahmen der von der I. AG diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ auftreten (IV-act. 106, S. 5).