Die letzte Abweisung des Rentengesuchs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Mai 2018 basierte entscheidend auf der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im polydisziplinären I.-Gutachten vom 8. Dezember 2017 (IV-act. 95). Im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob gestützt auf die mit der Neuanmeldung bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit seither verschlechtert haben.