Da er bereits früher, nämlich im März 2015, ein Leistungsgesuch bei der Vorinstanz eingereicht hatte (IV-act. 3), handelt es sich beim neuen Gesuch vom November 2020 um eine Wiederbzw. Neuanmeldung, für welche – was zwischen den Parteien soweit unbestritten ist – die oben erwähnten Grundsätze gelten. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 (IV-act. 114) trat die Vorinstanz auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein, mit der Begründung, es liege weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht eine Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zur medizinischen Referenzsituation im Mai 2018 vor.