b. Im Verfahren der Wieder- bzw. Neuanmeldung kommt der im Sozialversicherungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) erst zum Tragen, nachdem der versicherten Person diese Glaubhaftmachung gelungen ist. Dieses Vorgehen beruht auf dem Gedanken, dass eine rechtskräftige frühere Einstellung von Leistungen einer erneuten Prüfung eines Leistungsanspruchs so lange entgegenstehen muss, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat.