Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, so ist die Verwaltung dagegen verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 m.w.H.).