2.1 Das Prozessthema ist im vorliegenden Verfahren auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz mit Verfügung 13. Oktober 2021 (IV-act. 114) auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Wiederanmeldung zum Leistungsbezug vom November 2020 (IV-act. 103) zu Recht nicht eingetreten ist. Sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, dass die Vorinstanz auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers richtigerweise hätte eintreten müssen, wäre im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens keine materielle Beurteilung des Leis-