Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Duplik, so dass der Schriftenwechsel hierauf abgeschlossen war. Da von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits abgesehen worden war, ohne dass sich die Parteien dagegen ausgesprochen hatten, wurde die Angelegenheit direkt zur Beratung an der Sitzung der 3. Abteilung des Obergerichts vom 30. August 2022 traktandiert. I. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den IV-Akten sowie auf das Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.